Kindergartenordnung
Mitteilungen zum Kindergartenbetrieb geltend für das
AJ 24/ 25
Wir freuen uns über das Vertrauen, dass Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit bis zum Schuleintritt in unserer Einrichtung verbringen wird. Dazu
benötigen wir auch Ihre Mithilfe und bitten Sie um Einhaltung des Organisationsrahmens.
Im Interesse Ihres Kindes legen wir Wert auf einen guten Kontakt und eine gute Zusammenarbeit.
Unser Kindergarten wird nach den Bestimmungen des OÖ Kinderbildungs- & Betreuungsgesetzes in der geltenden Fassung und nach den Richtlinien der Caritas geführt.
Unsere Telefonnummer: 0676/ 8244-4680 (Leitung)
Derzeitige Öffnungszeiten des Kindergartens:
1.
Die Öffnungszeiten des Kindergartens sind:
am Montag von 06:45 bis 16:00 Uhr,
am Dienstag von 06:45 bis 16:00 Uhr,
am Mittwoch von 06:45 bis 16:00 Uhr,
am Donnerstag von 06:45 bis 16:00 Uhr,
am Freitag von 06:45 bis 13 Uhr.
2.
Im Kindergarten wird ein Frühdienst von Montag bis Freitag von 06:45 bis 7:30 Uhr angeboten.
3.
Der Kindergarten wird mit Mittagsbetrieb geführt.
4.
An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt der Kindergarten geschlossen.
5.
Die Öffnungszeiten können vom Rechtsträger für jedes Kindergartenjahr unter Berücksichtigung der Bedarfserhebungen neu festgelegt werden.
Arbeitsjahr und Ferien:
1.
Das Arbeitsjahr des Kindergartens beginnt am 02. September 2024 und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.
2.
Derzeit festgelegte Ferien- und Schließzeiten im Arbeitsjahr:
a.
Weihnachtsferien beginnen am 23. Dezember 2024 und enden am 3. Jänner 2025.
b.
Karfreitag 18. April 2025
c.
Die Sommerferien beginnen am 4. August 2025 und enden am 1. September 2025.
3.
Während der anderen Schulferien bzw. schulfreien Tagen kann der Rechtsträger einen Betrieb nach Bedarf anbieten. Diese Zeiten können gesondert abgefragt werden, damit eine adäquate
Personalplanung für diese Tage vorgenommen werden kann.
An folgenden schulfreien Tagen bzw. in folgenden Schulferien steht die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließlich Kindern, deren
Eltern beide berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind, oder die aufgrund sonstiger familiärer oder sozialer Erfordernisse Betreuungsbedarf aufweisen in Form eines Journaldienstes zur
Verfügung:
-
Herbstferien: von 28.10.24 – bis 01.11.24
-
Karwoche: von 14.4.25 – bis 17.4.25
Entsprechende Nachweise können vom Rechtsträger verlangt werden
4.
Bedarfserhebung
Jeweils im März des laufenden Arbeitsjahres erfolgt eine schriftliche Abfrage der benötigten Betreuungszeiten für das folgende Arbeitsjahr bei den Eltern. Bei nach diesem Zeitpunkt neu
aufgenommenen Kindern erfolgt die erstmalige Abfrage mit der Anmeldung. Über den tatsächlichen Betreuungsbedarf der Familien können Nachweise inkl. Arbeitszeiten, Arbeitssuche oder Ausbildung der
Eltern eingefordert werden.
5.
Ausfallende Besuchstage z.B.: bei Fortbildungsveranstaltungen oder aus besonderem Anlass werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Aufnahme in den Kindergarten:
- Der Kindergarten ist nach Maßgaben der Bestimmungen des OÖ KGB für Kinder mit Hauptwohnsitz in OÖ allgemein zugänglich.
- Ab 13:00 Uhr wird ein sozial gestaffelter Beitrag eingehoben. Den Elternbeitrag entnehmen Sie bitte der gültigen Tarifordnung.
- Der Besuch des Kindergartens hat regelmäßig an mindestens 3 Tagen wöchentlich zu erfolgen.
4.
Der Rechtsträger entscheidet im Frühjahr bzw. sobald alle Vorbereitungen getroffen sind, über die Aufnahme in den Kindergarten und teilt diese den Eltern schriftlich mit.
- Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen Platz erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergarten besuchen, abgemeldet
werden müssen.
Weitere Kriterien: berufstätige, arbeitsuchende oder in Ausbildung befindende Eltern, Geschwister, familiäre oder soziale Kriterien.
- Vor Aufnahme eines Kindes aus einer anderen Gemeinde muss die Verpflichtung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde geklärt sein (Liegt im
Verantwortungsbereich der Eltern).
Kindergartenpflicht:
Kindergartenpflicht besteht für alle Kinder, mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr
schulpflichtig werden, bis zum Schuleintritt. Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Tagen pro Woche mit mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig zu erfüllen.
Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern nachzuweisen (Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse)
- durch eine schriftliche Entschuldigung
- durch eine telefonische Verständigung
- oder durch ein ärztliches Attest zu belegen
Gerechtfertigtes Fernbleiben ist analog zum Schuljahr mit den Haupt- Weihnachts- und Osterferien und mit max. 5 Wochen zusätzlichen Fernbleibens (z.B.: gemeinsamer Urlaub mit den Eltern)
begrenzt. Die Eltern haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Eine schriftliche Entschuldigung ist vorzulegen.
Bei Nichteinhaltung der Kindergartenpflicht ist der Rechtsträger verpflichtet eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen.
Erziehungsberechtigte, die im Zuge der Schülereinschreibung einen Änderungswunsch gemäß § 2 Abs. 2 Schulpflichtgesetz vorgebracht haben, haben die schriftliche Bestätigung der Schulleitung über
die sich daraus ergebende Befreiung von der Schulpflicht beim Rechtsträger und der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung vorzulegen. Die Kindergartenpflicht, mit allen damit verbundenen
Verpflichtungen, bleibt für das bereits laufende Kindergartenjahr bestehen.
Im Folgejahr kann das Kind zwar grundsätzlich einen Kindergarten besuchen, sofern freie Platzressourcen in der Einrichtung vorhanden sind, es gibt jedoch keinen Rechtsanspruch auf einen
Kindergartenplatz.
Abmeldung:
Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist bis zum Ende eines jeden Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Einrichtungsleiterin
schriftlich zu erfolgen.
Bei Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist bekannt zu geben, in welcher Einrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird.
Widerruf der Aufnahme:
Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn
a)
die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen
b)
nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird
c)
Kein regelmäßiger Besuch entsprechend der Anmeldung erfolgt
Zusammenarbeit mit den Eltern:
- Die pädagogische Fachkraft stellt im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher.
- Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem
Zweck führt der Rechtsträger bei der Vormerkung eine Bedarfserhebung durch.
- Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist
zulässig und anzustreben.
Pflichten der Eltern/ Erziehungsberechtigten
- Die Eltern sind verpflichtet, verbindliche Angaben zu den benötigten Betreuungszeiten zu machen. Diese sind gemeinsam mit der Leitung festzulegen und von den Eltern
einzuhalten. Der Rechtsträger ist ermächtigt, für jene Kinder, deren Besuch ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt, einen angemessenen Kostenbeitrag (lt.
Tarifordnung) einzuheben. Änderungen der Betreuungszeiten sind nur in dringenden Fällen möglich.
- Die Eltern haben mit dem Rechtsträger, der Einrichtungsleitung und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten.
- Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarten
Besuchszeiten eingehalten werden.
- Laut OÖ Kinderbildungs- & Betreuungsgesetz (§14) muss sichergestellt werden, dass einmal jährlich, im September eine ärztliche Bestätigung über den Gesundheitszustand
des Kindes – auf eigene Kosten – vorgelegt wird.
Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen und Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen werden als ausreichender Nachweis anerkannt.
Die Eltern haben den Kindergarten unverzüglich über Allergien oder Unverträglichkeiten des Kindes zum Schutz des Kindes zu informieren.
- Mit dem Besuch des Kindergartens erfolgt ein logopädisches Screening, ein Sehtest, die Zahngesundheitserziehung, usw. Mit der Unterschrift und Kenntnisnahme dieser
Kinderbildungs- & Betreuungsverordnung erklären Sie sich mit dem Austausch zwischen externen Fachkräften wie Logopäden, Ergotherapeuten, Ärzte usw. und dem pädagogischen Personal des Hauses
einverstanden.
- Die Kinder sollen am Vormittag spätestens 8:30 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 11:30 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden.
Kindergartenpflichtige Kinder sollen zur Erfüllung des Bildungsauftrages spätestens bis 7:30/ 8:00 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 11:30/ 12:00 Uhr vom Kindergarten
abgeholt werden. Der Rechtsträger meldet jene kindergartenpflichtigen Kinder der Bezirksverwaltungsbehörde, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit unterschreiten.
- Die Eltern leisten 1x jährlich einen Materialbeitrag von 100€, dieser Betrag wird jedoch monatlich mit 10€ automatisch eingezogen.
- Die Eltern haben die Einrichtungsleitung von erkannten Infektionskrankheiten oder Lausbefall des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen
unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Kindergartenpersonals
nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. (z.B.: bei
Läusebefall, Scharlach, …)
- Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert den Kindergarten zu besuchen, so haben die Eltern die Einrichtungsleitung unter Angabe des Grundes davon zu
benachrichtigen.
- Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern dies zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten zu bringen und von diesen wieder abzuholen.
Dem Personal des Kindergartens obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Kindergartens. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt mit der Übernahme des
Kindes mit einer Begrüßung, sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Ein Kindergartenkind darf nicht alleine den Gefahren des
Straßenverkehrs ausgesetzt werden (§376 des Strafgesetzes). Außerhalb des Kindergartens besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des
Kindergartenbesuches, wie z.B.: Spaziergänge und Ausflüge.
- Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte- (Sammel-)stellen zu begleiten
bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten
Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen.
Beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Gesellschaft, Soziales und Gesundheit kann um eine Förderung des Bustransportes angesucht werden. Zu diesem Zweck ist der Rechtsträger gemäß Art 6 Abs.
1 lit f Datenschutzgrundverordnung (Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich) berechtigt, Name, Adresse und Geburtsdaten der beförderten Kinder an die Direktion
Gesellschaft, Soziales und Gesundheit zu übermitteln.
-
Folgendes ist dem Kind mitzugeben: Jausentasche (mit gesunder Jause), Hausschuhe, Wechselgewand, Gummistiefel, Gatschbekleidung und Turnbekleidung. Im Winter
Schigewand.
Bitte versehen Sie alles mit Namen, um Verwechslungen zu vermeiden.
Weiters möchten wir Sie informieren:
- Den Kindern dürfen im Kindergarten grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden.
- Wir ersuchen mit Ihrer Unterschrift um Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos im Pfarrblatt & der Gemeindezeitung aus dem Kindergartenalltag zum Zwecke
der Öffentlichkeitsarbeit.
- Wir bitten zum Wohle Ihres Kindes um sofortige Bekanntgabe bei Änderungen ihrer Adresse oder Telefonnummer und Mailadresse.
- Die Eltern übernehmen die Haftung für Schäden, die Ihre Kinder in der Kindertageseinrichtung bzw. bei Ausgängen, … verursachen.
- Ihr Kind ist durch den Besuch des Kindergartens nicht automatisch unfallversichert! Eltern sind für die Abschließung einer Unfallversicherung für Ihr Kind selbst
verantwortlich. (Eine Mindestsicherung besteht durch die OÖ-Familienkarte oder eventuell durch eine Mitversicherung bei den Eltern). Es besteht jedoch die Möglichkeit zum Anschluss einer
Unfallversicherung.
Kindergartenpflichtige Kinder sind automatisch über die AUVA unfallversichert.
-
Für die Zwickeltage wird eine Bedarfserhebung gemacht. Für die Öffnung dieser Tage müssen mindestens 5 Kinder aus der ganzen Kinderbildungs-
& Betreuungseinrichtung angemeldet sein. Die Kinder können maximal 2 Wochen vor den Journaldienstwochen & Zwickeltagen nachträglich an- bzw. abgemeldet werden. . Kurzfristig ist das
Kind nur dann entschuldigt, wenn eine Krankmeldung vorliegt.
- Sind andere Personen als die Eltern des Kindes erziehungsberechtigt, so sind die Bestimmungen der Kindergartenordnung sinngemäß auf diese Person anzuwenden.
Einschränkung der Öffnungszeiten/Gruppenschließungen:
Der Rechtsträger der Einrichtung ist berechtigt den Leistungsumfang (z.B. Öffnungszeiten, Gruppenschließung) einzuschränken, wenn die Aufsicht über das Kind (Aufsichtspflicht) nicht mehr im
notwendigen Umfang gewährleistet werden kann (z.B. aufgrund Personalmangels). Die Erziehungsberechtigten sind davon ehestmöglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Krabbelstubenordnung
Mitteilungen zum Krabbelstubenbetrieb geltend für das
AJ 24/ 25
Wir freuen uns über das Vertrauen, dass Sie uns entgegenbringen und hoffen, dass Ihr Kind eine schöne, erlebnisreiche Zeit bis zum Schuleintritt in unserer Einrichtung verbringen wird. Dazu
benötigen wir auch Ihre Mithilfe und bitten Sie um Einhaltung des Organisationsrahmens. Im Interesse Ihres Kindes legen wir Wert auf einen guten Kontakt und eine gute Zusammenarbeit.
Unser Kindergarten/ Krabbelstube wird nach den Bestimmungen des OÖ Kinderbildungs- & Betreuungsgesetzes in der geltenden Fassung und nach den Richtlinien der Caritas geführt.
Unsere Telefonnummer: 0676/ 8244 4680
Derzeitige Öffnungszeiten der Krabbelstube:
1.
Die Öffnungszeiten der Krabbelstube sind:
am Montag von
06:45 bis 16:00 Uhr,
am Dienstag von 06:45 bis 16:00 Uhr,
am Mittwoch von 06:45 bis 16:00 Uhr,
am Donnerstag von 06:45 bis 16:00 Uhr,
am Freitag von 06:45 bis 13:00 Uhr.
2.
In der Krabbelstube wird ein Frühdienst von Montag bis Freitag von 06:45 bis 7:30 Uhr angeboten.
3.
Die Krabbelstube wird mit Mittagsbetrieb geführt
4.
Die Aufenthaltsdauer unter 3-jähriger Kinder soll 6 Stunden, einschließlich der Mittagsruhe höchstens 8 Stunden täglich, nicht überschreiten.
5.
An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Krabbelstube geschlossen.
6.
Die Öffnungszeiten können vom Rechtsträger für jedes Krabbelstubenjahr unter Berücksichtigung der Bedarfserhebungen neu festgelegt werden.
Arbeitsjahr und Ferien:
1.
Das Arbeitsjahr des Kindergartens beginnt am 02. September 2024 und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.
2.
Derzeit festgelegte Ferien- und Schließzeiten im Arbeitsjahr:
a.
Weihnachtsferien beginnen am 23. Dezember 2024 und enden am 3. Jänner 2025.
b.
Karfreitag 18. April 2025
c.
Die Sommerferien beginnen am 4. August 2025 und enden am 1. September 2025.
3.
Während dieser und weiteren Ferienzeiten bzw. schulfreien Tagen kann der Rechtsträger einen Betrieb nach Bedarf anbieten. Die Eltern werden hierzu jährlich im Rahmen der Bedarfserhebung
eingebunden. Wenn sich Ferien- und Schließzeiten aufgrund der Bedarfserhebung verändern, teilt der Kindergarten diese den Eltern mit.
An folgenden schulfreien Tagen bzw. in folgenden Schulferien steht die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließlich Kindern, deren Eltern beide berufstätig, arbeitssuchend oder in
Ausbildung sind, oder die aufgrund sonstiger familiärer oder sozialer Erfordernisse Betreuungsbedarf aufweisen in Form eines Journaldienstes zur Verfügung:
-
Herbstferien: von 28.10.2024 bis 01.11.2024
- Semesterferien: 17.02.2025 bis 21.02.2025
-
Karwoche: von 14.4.2025 bis 17.4.2025
Entsprechende Nachweise können vom Rechtsträger verlangt werden
4.
Bedarfserhebung
Jeweils im März des laufenden Arbeitsjahres erfolgt eine schriftliche Abfrage der benötigten Betreuungszeiten für das folgende Arbeitsjahr bei den Eltern. Bei nach diesem Zeitpunkt neu
aufgenommenen Kindern erfolgt die erstmalige Abfrage mit der Anmeldung. Über den tatsächlichen Betreuungsbedarf der Familien können Nachweise inkl. Arbeitszeiten, Arbeitssuche oder Ausbildung der
Eltern eingefordert werden.
5.
Ausfallende Besuchstage z.B.: bei Fortbildungsveranstaltungen oder aus besonderem Anlass werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Aufnahme in die Krabbelstube:
1.
Der Rechtsträger entscheidet im Frühjahr bzw. sobald alle Vorbereitungen getroffen sind, über die Aufnahme in die Krabbelstube und teilt diese den Eltern schriftlich mit.
2.
Der Besuch der Krabbelstube ist freiwillig.
3.
Der Vormittag ist beitragsfrei. Ab 13:00 wird ein sozial gestaffelter Beitrag eingehoben. Den Elternbeitrag entnehmen Sie bitte der gültigen Tarifordnung.
4.
Für die Aufnahme in die Krabbelstube sind ein Aufnahmegespräch mit den Eltern und die Anwesenheit des betreffenden Kindes erforderlich.
Zum Aufnahmegespräch sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes,
- ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes,
- Impfbescheinigung.
- Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern
- Einkommensnachweis bei beitragspflichtiger Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtung; wird ein solcher nicht vorgelegt, ist der Höchstbeitrag zu entrichten.
- Vor Aufnahme eines Kindes aus einer anderen Gemeinde muss die Verpflichtung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde geklärt sein (Liegt im
Verantwortungsbereich der Eltern).
Abmeldung
Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Krabbelstube ist bis zum Ende eines jeden Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Einrichtungsleitung
schriftlich zu erfolgen. Für die Monate Juni und Juli ist eine Abmeldung nicht möglich.
Widerruf der Aufnahme
Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn
a)
die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen
b)
nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird
c)
Kein regelmäßiger Besuch entsprechend der Anmeldung erfolgt
Zusammenarbeit mit den Eltern:
- Die pädagogische Fachkraft stellt im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der Krabbelstube einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher.
- Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem
Zweck führt der Rechtsträger bei der Vormerkung eine Bedarfserhebung durch.
- Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist
zulässig und anzustreben.
Pflichten der Eltern/ Erziehungsberechtigten
- Die Eltern sind verpflichtet, verbindliche Angaben zu den benötigten Betreuungszeiten zu machen. Diese sind gemeinsam mit der Leitung festzulegen und von den Eltern
einzuhalten. Der Rechtsträger ist ermächtigt, für jene Kinder, deren Besuch ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt, einen angemessenen Kostenbeitrag (lt.
Tarifordnung) einzuheben. Änderungen der Betreuungszeiten sind nur in dringenden Fällen möglich.
- Die Eltern haben mit dem Rechtsträger, der Einrichtungsleitung und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten.
- Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Krabbelstube körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarten
Besuchszeiten eingehalten werden.
- Laut OÖ Kinderbildungs- & Betreuungsgesetz (§14) muss sichergestellt werden, dass einmal jährlich, im September eine ärztliche Bestätigung über den Gesundheitszustand
des Kindes – auf eigene Kosten – vorgelegt wird.
Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen und Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen werden als ausreichender Nachweis anerkannt.
Die Eltern haben die Krabbelstube unverzüglich über Allergien oder Unverträglichkeiten des Kindes zum Schutz des Kindes zu informieren.
- Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens 2 Wochen durchgehen, Ferien außerhalb der Krabbelstube
verbringt.
- Die Kinder sollen am Vormittag spätestens 8:30 Uhr in der Krabbelstube anwesend sein und frühestens ab 11:00 Uhr von der Krabbelstube abgeholt
werden.
- Die Eltern leisten 1x jährlich einen Materialbeitrag von 100€, jedoch wird dieser Betrag monatlich mit 10€ automatisch eingezogen.
- Die Eltern haben die Einrichtungsleitung von erkannten Infektionskrankheiten oder Lausbefall des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen
unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Krabbelstube fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Krabbelstubenpersonals
nicht mehr besteht. Bevor das Kind die Krabbelstube wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. (z.B.: bei Läusebefall,
Scharlach, …)
- Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert die Krabbelstube zu besuchen, so haben die Eltern die Einrichtungsleitung unter Angabe des Grundes davon zu
benachrichtigen.
- Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern dies zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in die Krabbelstube zu bringen und von diesen wieder abzuholen.
Dem Personal der Krabbelstube obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Krabbelstube. Die Aufsichtspflicht in der Krabbelstube beginnt mit der Übernahme des
Kindes mit einer Begrüßung, sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Ein Krabbelstubenkind darf nicht alleine den Gefahren des
Straßenverkehrs ausgesetzt werden (§376 des Strafgesetzes). Außerhalb der Krabbelstube besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des
Krabbelstubenbesuches, wie z.B.: Spaziergänge und Ausflüge.
-
Folgendes ist dem Kind mitzugeben: Hausschuhe, Wechselgewand, Gummistiefel, Gatschbekleidung, Windeln & Feuchttücher (falls benötigt). Im Winter Schigewand.
Bitte versehen Sie alles mit Namen, um Verwechslungen zu vermeiden.
Weiters möchten wir Sie informieren:
- Den Kindern dürfen in der Krabbelstube grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden.
- Wir ersuchen mit Ihrer Unterschrift um Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos im Pfarrblatt & der
Gemeindezeitung aus dem Krabbelstubenalltag zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit.
- Wir bitten Sie zum Wohle Ihres Kindes um sofortige Bekanntgabe bei Änderungen ihrer Adresse oder Telefonnummer und Mailadresse.
- Die Eltern übernehmen die Haftung für Schäden, die Ihre Kinder in der Kindertageseinrichtung bzw. bei Ausgängen, … verursachen.
- In den internen Räumlichkeiten der Krabbelstube dürfen keine Fotos für private Zwecke angefertigt werden (z.B.: im Gruppenraum bei der Eingewöhnung)
- Ihr Kind ist durch den Besuch der Krabbelstube nicht automatisch unfallversichert! Eltern sind für die Abschließung einer Unfallversicherung für Ihr Kind selbst
verantwortlich. (Eine Mindestsicherung besteht durch die OÖ-Familienkarte oder eventuell durch eine Mitversicherung bei den Eltern). Es besteht jedoch die Möglichkeit zum Abschluss einer
Unfallversicherung.
- Für die Zwickeltage wird eine Bedarfserhebung gemacht. Für die Öffnung dieser Tage müssen mindestens 5 Kinder aus der ganzen Kinderbildungs- & Betreuungseinrichtung
angemeldet sein. Die Kinder können maximal 2 Wochen vor den Journaldienstwochen & Zwickeltagen nachträglich an- bzw. abgemeldet werden. Kurzfristig ist das Kind nur dann entschuldigt, wenn
eine Krankmeldung vorliegt.
- Sind andere Personen als die Eltern des Kindes erziehungsberechtigt, so sind die Bestimmungen der Krabbelstubenordnung sinngemäß auf diese Person anzuwenden.
Einschränkung der Öffnungszeiten/Gruppenschließungen:
Der Rechtsträger der Einrichtung ist berechtigt den Leistungsumfang (z.B. Öffnungszeiten, Gruppenschließung) einzuschränken, wenn die Aufsicht über das Kind (Aufsichtspflicht) nicht mehr im
notwendigen Umfang gewährleistet werden kann (z.B. aufgrund Personalmangels). Die Erziehungsberechtigten sind davon ehestmöglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.